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31. März 2013 7 31 /03 /März /2013 10:50
Vorsicht beim Klicken!

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(c)dpa

 

 

 

Facebook: Man entdeckt einen guten Link, teilt ihn mit seinen Freunden - und verletzt wohlmöglich mit einem Klick Urheberechte.

Im Januar wurde der Betreiber einer gewerblichen Facebook-Seite abgemahnt, weil er in der Vorschau eines geteilten Links ein urheberrechtlich geschütztes Bild zeigte. Strafe: 1.800 Euro.

Nutzer sozialer Netzwerke, die auf dem eigenen Profil fremde Inhalte posten, müssen also ganz genau aufpassen. Die Funktionsweise von Empfehlungstools stellt der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) in seinem neuen Praxisratgeber vor.

Was darf geteilt werden?

Fotos sind generell urheberrechtlich geschützt. Wer sie also in seinem Profil darstellt und teilt, macht sich strafbar. Dass die Vorschau automatisch abläuft, ändere nichts daran, dass der Nutzer den Vorgang selbst startet, so der BVDW. Auch die Auflösung des Bildes spielt keine Rolle.

Besonders bei Videos sollte man aufpassen. Da an der Produktion noch mehr potentielle Rechteinhaber beteiligt sind, sollte man sich vor dem Teilen über die Nutzungsrechte gut informieren.

Kurze Textauszüge in der Vorschau sind dagegen eher unproblematisch.

Und wenn der Inhalt durch ein Social Plugin geteilt wird?

Auf vielen Seiten im Internet gibt es Möglichkeit, den Inhalt direkt auf Facebook zu teilen. Der BVDW warnt aber, sich einfach darauf zu verlassen, dass der Seitenbetreiber die Inhalte auch selbst benutzen darf. Betreiber können die Inhalte für die Vorschau im Zweifel deaktivieren.

Was gilt für eigene Inhalte?

Wer einen Inhalt selbst erstellt, hat dafür auch das Urheberrecht. Eigene Bilder, Texte und Videos können also nach Belieben geteilt werden - es sei denn die beteiligten Personen sind dagegen. Wer zum Beispiel gegen seinen Willen bei Facebook auf peinlichen Partyfotos abgebildet ist, kann einfach dagegen vorgehen.

Welche Konsequenzen kann das unerlaubte Teilen haben?

Wer ein Urheberrecht verletzt, muss dafür auch haften. Und das bedeutet nicht nur, dass man den geteilten Inhalt wieder löscht, sondern möglicherweise auch Schadenersatz zahlen muss. Auch Geldstrafen oder eine Freiheitstrafe bis zu drei Jahren ist möglich.

Also: Entweder vorher die Erlaubnis einholen oder gleich auf den Post verzichten.informant hut

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